Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden (Lieferbedingungen L-M/G) - Stand Februar 2012

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,

einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags

sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers

abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen

werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus

ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer

nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit

sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und

vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte

vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung

höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich

bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige

Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag

schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche

Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah

schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der

Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,

Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen

als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung

vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich

der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss

erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten

Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung

des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit

– jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch

den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der

Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die

dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen

nicht im Rückstand befindet.

3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß

versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich

des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer

über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge

geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,

die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht

vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich

so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch

nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,

Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,

insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,

welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit

solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss

sind.

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer

ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die

Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den

gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)

Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht

einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht

bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten,

sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen

kann.

8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den

Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender

bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

V. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur

oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab

Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen

erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf

Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer

unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen

aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter

Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt

ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl

und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls

ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer

verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch

zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen

Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß

§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich

der Kosten verpflichtet.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er

tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.

Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer

oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach

Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann

der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt

und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der

Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur

Herausgabe verpflichtet.

7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich

Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger

mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und

zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen.

Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare

Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor

dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter

Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht

unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte

Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege

der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen

Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich

nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen

wären.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen

vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen

stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich

schriftlich vereinbart wurde.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom

Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte

oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte

Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern

sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine

angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und

zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist,

oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht,

den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen

Kosten zu verlangen.

6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für

die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten

verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des

Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die

daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer

Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung

der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter

Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel

zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung

vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit

Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine

Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber

der Versicherung an den Käufer ab.

2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern

der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche

zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz

des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten

gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen Käufer und Verkäufer bestehenden

Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche

Zustimmung des Käufers weiter gegeben.